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Untermietvertrag erstellen

Für ein Zimmer, mehrere Räume oder die ganze Wohnung. Der Generator setzt die Kündigungsklausel, die zu Ihrer Lage passt — und stellt vorher die Frage, die über Ihr eigenes Mietverhältnis entscheidet.

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1. Wer vermietet an wen?

Untervermieter

Sie selbst — Sie sind Mieter der Wohnung.

Untermieter

Wer bei Ihnen einzieht.

2. Welche Wohnung, welcher Teil?

Zum Beispiel „2. Obergeschoss links“.

Was überlassen Sie?

§ 553 Abs. 1 BGB gibt einen Anspruch auf die Erlaubnis nur für einen Teil des Wohnraums, und nur wenn das Interesse nach Vertragsschluss entstanden ist. Wer die ganze Wohnung überlässt, ist auf die Zustimmung des Vermieters angewiesen.

Zum Beispiel „das Zimmer links vom Flur“.

Ohne die Bezeichnung steht im Vertrag nicht, was geschuldet ist — und der Streit über die Rückgabe hat keinen Massstab.

Was darf mitbenutzt werden? (optional)

Ohne diese Angabe bleibt offen, ob das Bad zur Mietsache gehört.

3. Hat Ihr Vermieter zugestimmt?

Die Frage, an der Ihr eigenes Mietverhältnis hängt — und die Vertragsvorlagen im Netz meist gar nicht stellen.

4. Wie lange?

Nur ausfüllen, wenn das Ende feststeht.

Die Untermiete kann Ihr eigenes Mietverhältnis nicht überleben: Was Sie danach überlassen, steht Ihnen selbst nicht mehr zu, und der Eigentümer kann die Räume unmittelbar vom Untermieter herausverlangen (§ 546 Abs. 2 BGB).

5. Miete und Kaution

Höchstens drei Nettokaltmieten.

§ 551 Abs. 1 BGB deckelt die Sicherheit auf das Dreifache der Miete ohne Betriebskosten; eine höhere Vereinbarung ist insoweit unwirksam (§ 551 Abs. 4 BGB). § 549 Abs. 2 BGB nimmt diese Vorschrift nicht aus — die Grenze gilt also auch beim möblierten Zimmer.

6. Unterschrift

Bevor Sie unterschreiben

Ohne Erlaubnis riskieren Sie Ihre eigene Wohnung

Der Untermietvertrag ist zwischen Ihnen und dem Untermieter wirksam — die Erlaubnis brauchen Sie nicht ihm gegenüber, sondern Ihrem Vermieter (§ 540 Abs. 1 S. 1 BGB). Überlassen Sie ohne sie, kann der Vermieter abmahnen (§ 541 BGB) und danach Ihr eigenes Mietverhältnis kündigen, fristlos nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder ordentlich nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Für einen Teil der Wohnung haben Sie einen Anspruch auf die Erlaubnis, wenn Ihr Interesse erst nach Vertragsschluss entstanden ist (§ 553 Abs. 1 BGB) — fragen Sie schriftlich und bewahren Sie die Antwort auf.

Sie können ohne berechtigtes Interesse kündigen

Weil Sie in der Wohnung wohnen bleiben und den Raum nicht überwiegend möblieren, greift § 573a Abs. 2 BGB: Sie brauchen kein berechtigtes Interesse, die Kündigungsfrist verlängert sich dafür um drei Monate. Im Kündigungsschreiben müssen Sie ausdrücklich angeben, dass Sie sich darauf stützen (§ 573a Abs. 3 BGB) — sonst wirkt die Kündigung nicht.

Von Richard, Geschäftsführung von Milvo · Stand: 01.09.2026 · Normen an gesetze-im-internet.de geprüft

Ohne Erlaubnis riskieren Sie nicht den Vertrag, sondern Ihre Wohnung

Das ist der Satz, der auf den meisten Vorlagen fehlt, und er enthält zwei Aussagen. Die erste: Der Untermietvertrag ist zwischen Ihnen und dem Untermieter wirksam, auch ohne Erlaubnis. § 540 Abs. 1 S. 1 BGB sagt, der Mieter sei ohne Erlaubnis des Vermieters „nicht berechtigt“, den Gebrauch einem Dritten zu überlassen — das ist eine Pflicht gegenüber dem Vermieter, keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Untervertrag.

Die zweite: Genau deshalb trifft die Folge Sie und nicht den Untermieter. Wer ohne Erlaubnis überlässt, verletzt seinen eigenen Mietvertrag. Der Vermieter kann abmahnen (§ 541 BGB) und danach kündigen — fristlos nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder ordentlich nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das Werkzeug verweigert den Ausdruck deshalb nicht, aber es sagt es Ihnen.

Wann der Vermieter zustimmen muss

Für einen Teil der Wohnung haben Sie einen Anspruch. § 553 Abs. 1 BGB: Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, kann er vom Vermieter die Erlaubnis verlangen. Beide Einschränkungen zählen: Das Interesse muss später entstanden sein, und es muss um einen Teil gehen.

Verweigern darf der Vermieter trotzdem, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt, der Wohnraum überbelegt würde oder ihm die Überlassung aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Und er kann die Erlaubnis nach § 553 Abs. 2 BGB davon abhängig machen, dass Sie einer angemessenen Mieterhöhung zustimmen — aber nur, wenn ihm die Überlassung sonst nicht zuzumuten wäre. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 553 Abs. 3 BGB).

Für die ganze Wohnung gibt es diesen Anspruch nicht. § 553 Abs. 1 nennt ausdrücklich nur einen Teil. Bleibt Ihnen auch nur ein Zimmer nutzbar, ist es ein Teil und kein Ganzes.

Was Sie tun können, wenn der Vermieter Nein sagt

§ 540 Abs. 1 S. 2 BGB gibt Ihnen ein ausserordentliches Kündigungsrecht mit gesetzlicher Frist, wenn der Vermieter die Erlaubnis verweigert — es sei denn, der Grund liegt in der Person des Untermieters. Bestand ein Anspruch nach § 553 Abs. 1 BGB und wurde er zu Unrecht verweigert, kommt daneben ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Fragen Sie deshalb schriftlich und bewahren Sie die Antwort auf.

Dieselben Vorschriften von der anderen Seite des Tisches — was der Eigentümer prüft, wenn Ihre Anfrage bei ihm liegt, was ihn eine Ablehnung kostet und was passiert, wenn ohne Erlaubnis untervermietet wird — stehen im Ratgeber Untermiete erlauben: wann ein Vermieter zustimmen muss.

Die Kündigungsfrist hängt an zwei Fragen

Nicht an einer, und das ist der Grund, warum eine Vorlage mit einer festen Frist im Untermietrecht selten passt. Entscheidend ist, ob Sie selbst in der Wohnung bleiben und ob Sie den Raum überwiegend möblieren.

  • Möbliertes Zimmer, Sie wohnen mit: Das Mietverhältnis ist nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB von der Mietpreisbremse, den Mieterhöhungsvorschriften und dem Kündigungsschutz ausgenommen. Gekündigt werden kann bis zum fünfzehnten eines Monats zum Ablauf desselben Monats (§ 573c Abs. 3 BGB).
  • Unmöbliertes Zimmer, Sie wohnen mit: § 573a Abs. 2 BGB — Sie brauchen kein berechtigtes Interesse, die Frist verlängert sich dafür um drei Monate. Im Kündigungsschreiben müssen Sie angeben, dass Sie sich darauf stützen (§ 573a Abs. 3 BGB); fehlt der Hinweis, wirkt die Kündigung nicht.
  • Sie wohnen nicht mit: Es gilt das normale Kündigungsrecht. Sie brauchen ein berechtigtes Interesse (§ 573 BGB), und es gilt die Frist des § 573c Abs. 1 BGB — drei Monate, nach fünf und nach acht Jahren je drei mehr.

Die beiden ersten Fälle schliessen einander aus, und zwar nach dem Wortlaut: § 573a Abs. 2 gilt nur, „sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist“. Der Generator wählt deshalb genau eine der drei Klauseln — die anderen beiden erscheinen im Vertrag gar nicht erst.

Ihr Untermietvertrag kann Ihren eigenen nicht überleben

Was Sie überlassen, ist das Recht zum Gebrauch, das Sie selbst haben. Endet Ihr Mietverhältnis, endet auch die Grundlage der Untermiete: Der Eigentümer kann die Räume dann unmittelbar vom Untermieter herausverlangen (§ 546 Abs. 2 BGB), und Sie haften dem Untermieter für die Zeit, die Sie ihm nicht mehr verschaffen können. Der erzeugte Vertrag enthält deshalb in jeder Fassung den Satz, dass das Untermietverhältnis spätestens mit dem Hauptmietverhältnis endet.

Für Schäden haften Sie weiter

Auch mit Erlaubnis. § 540 Abs. 2 BGB stellt das ausdrücklich klar: Ein Verschulden des Dritten beim Gebrauch hat der Mieter zu vertreten, „auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat“. Die Erlaubnis nimmt Ihnen das Kündigungsrisiko, nicht die Haftung. Deshalb lohnen sich Kaution und Übergabeprotokoll auch im Untermietverhältnis — für den Zustand der Räume ist das Wohnungsübergabeprotokoll der passende Ort.

Was dieser Generator nicht macht

Er erzeugt keinen gewerblichen Untermietvertrag. Die Überlassung von Geschäftsräumen folgt anderen Regeln — §§ 573 ff. BGB gelten dort nicht, und die Kündigungsfristen richten sich nach § 580a BGB. Wer Gewerberäume untervermietet, ist hier falsch.

Und er bietet keine Betriebskostenvorauszahlung mit Abrechnung an, sondern nur die Pauschale und die Inklusivmiete. Wer eine Vorauszahlung vereinbart, schuldet die Abrechnung binnen zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB) und ist danach mit Nachforderungen ausgeschlossen — eine Frist, die sich mit der eigenen Abrechnung des Vermieters selten halten lässt.

Wenn Sie die Wohnung besitzen

Dann ist dies das falsche Werkzeug: Sie schliessen keinen Untermietvertrag, sondern einen Mietvertrag. Den erstellt der Mietvertrag-Generator, der auch die Indexmiete und die Staffelmiete abbildet. Umgekehrt gilt: Wenn Ihr Mieter fragt, ob er untervermieten darf, beantwortet die Frage § 553 Abs. 1 BGB — nachzulesen im Abschnitt oben.

Richard, Geschäftsführung von Milvo

Über den Autor

Richard, Geschäftsführung von Milvo

Wirtschaftsingenieurwesen (RWTH Aachen, MIT), zuvor Aufbau eines B2B-Handelsunternehmens mit 250 Mitarbeitern. Verwaltet in Berlin einen eigenen Bestand an Mehrfamilienhäusern — Nebenkostenabrechnungen, Mahnläufe und Mieterhöhungen aus der eigenen Praxis, nicht aus der Literatur.

Die Artikel in diesem Ratgeber entstehen aus denselben Abläufen, die Milvo seinen Kunden anbietet. Sie ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung.

Zuletzt geprüft: 01.09.2026

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