Nebenkostenabrechnung-Vorlage 2026: kostenlos erstellen
Sechs Fragen, dann steht die fertige Abrechnung je Mieter als PDF — nach § 2 BetrKV, Heizkostenverordnung und CO₂-Stufenmodell.
- Ihre Daten bleiben auf diesem Gerät
- Keine Anmeldung, keine E-Mail-Adresse
- Vollständig, keine Testversion
Frage 1 von 5
Für welches Jahr rechnen Sie ab?
Damit steht fest, wie lange Sie noch Zeit haben — die Frist ist der einzige Teil dieser Aufgabe, der sich nicht nachholen lässt.
Was in eine Nebenkostenabrechnung gehört
Eine Abrechnung ist formell in Ordnung, wenn ein durchschnittlicher Mieter sie ohne fremde Hilfe nachvollziehen kann. Dafür braucht sie vier Angaben: die Gesamtkosten je Position, den Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils und den Abzug der Vorauszahlungen. Fehlt eine davon, ist die Abrechnung angreifbar — unabhängig davon, ob die Zahlen stimmen.
Die Frist: zwölf Monate
Nach § 556 Abs. 3 BGB muss die Abrechnung dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugegangen sein. Für das Kalenderjahr 2025 ist das der 31. Dezember 2026. Danach können Sie eine Nachzahlung nicht mehr verlangen — ein Guthaben des Mieters bleibt dagegen bestehen. Der Zugang zählt, nicht das Absenden.
Was Sie nicht umlegen dürfen
Der häufigste Fehler ist kein Rechenfehler, sondern eine Position, die gar nicht hineingehört. Nicht umlagefähig sind unter anderem:
- Instandhaltung und Instandsetzung, also jede Reparatur
- Verwaltungskosten, auch die Kosten einer Hausverwaltung
- Rücklagen und Erhaltungsrücklage
- Bankgebühren, Porto und Kontoführung
- Leerstandskosten — sie trägt der Vermieter
- Reparaturanteile in Wartungsverträgen
Besonders zu beachten: Das Nebenkostenprivileg für Kabelfernsehen ist zum 1. Juli 2024 entfallen. Wer die Kosten des Kabelanschlusses weiterhin pauschal über die Betriebskosten umlegt, rechnet eine Position ab, die es so nicht mehr gibt.
Heizkosten folgen eigenen Regeln
Heizung und Warmwasser lassen sich nicht frei verteilen. Die Heizkostenverordnung verlangt, dass mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach dem erfassten Verbrauch abgerechnet werden; der Rest geht nach Wohnfläche. Ohne Verbrauchserfassung darf der Mieter die Abrechnung um 15 Prozent kürzen.
Die CO₂-Kosten teilen sich
Seit dem 1. Januar 2023 tragen Vermieter bei Erdgas und Heizöl einen Teil der CO₂-Kosten — je schlechter der energetische Zustand des Gebäudes, desto mehr. Das Stufenmodell in der Anlage zum CO2KostAufG reicht von 0 Prozent Vermieteranteil unter 12 kg CO₂ je Quadratmeter und Jahr bis zu 95 Prozent ab 52 kg. Auf Ihrer Rechnung stehen dafür zwei Angaben: die CO₂-Menge in Kilogramm und der darin enthaltene CO₂-Kostenanteil in Euro. Den Kennwert je Quadratmeter finden Sie dort nicht — er ist aus der Menge und der Wohnfläche zu errechnen. Der Generator oben tut das und stuft die Abrechnung anschliessend selbst ein.
Welcher Verteilerschlüssel gilt?
Der Verteilerschlüssel ist die Regel, nach der die Gesamtkosten einer Position auf die Wohnungen aufgeteilt werden. Er ist eine der vier Angaben, ohne die eine Abrechnung formell angreifbar ist — und die häufigste Stelle, an der ohne Not falsch gerechnet wird. Maßgeblich ist § 556a Abs. 1 BGB: Satz 1 macht die Wohnfläche zum gesetzlichen Regelfall, jeder andere Schlüssel braucht eine Vereinbarung im Mietvertrag. Satz 2 kehrt das um, wo gemessen wird — erfasste Verbräuche müssen nach Verbrauch verteilt werden.
- Wohnfläche
- Verteilung nach Quadratmetern: Wer doppelt so groß wohnt, zahlt doppelt so viel. Das ist der gesetzliche Regelfall nach § 556a Abs. 1 S. 1 BGB — er gilt immer dann, wenn der Mietvertrag keinen anderen Schlüssel bestimmt.
- Personen
- Verteilung nach Kopfzahl: Jede im Haushalt gemeldete Person zählt gleich viel, unabhängig von der Wohnungsgröße. Setzt eine Vereinbarung im Mietvertrag voraus. Maßgeblich ist die Personenzahl im Abrechnungszeitraum, nicht am Stichtag — bei Änderungen zeitanteilig.
- Wohneinheiten
- Verteilung nach Wohnungen: Jede Einheit trägt denselben Betrag, egal wie groß sie ist. Setzt ebenfalls eine Vereinbarung voraus.
- Verbrauch
- Verteilung nach gemessenen Werten. Wo Zähler vorhanden sind, ist das keine Wahl, sondern Pflicht (§ 556a Abs. 1 S. 2 BGB). Nötig sind die Zählerstände zu Beginn und am Ende des Zeitraums. Wählbar ist der Schlüssel nur bei Positionen, für die dieser Generator einen Zählerwert je Wohnung erfasst — sonst hätte er nichts zu verteilen.
Welcher Schlüssel ohne abweichende Vereinbarung für welche Position der Regelfall ist, zeigt die folgende Übersicht. Zwei Positionen stehen mit ihren Teilzeilen dort, weil § 2 BetrKV unter einer Nummer zusammenfasst, was nach verschiedenen Maßstäben zu verteilen ist. Bei der Entwässerung ist der Unterschied schon im Regelfall angelegt: Das Schmutzwasser bemisst sich nach der bezogenen Frischwassermenge, das Niederschlagswasser nach der versiegelten Fläche des Grundstücks. Wer beides in eine Zeile schreibt, rechnet die eine Hälfte zwangsläufig falsch. Bei Straßenreinigung und Müllbeseitigung ist er angelegt, aber nicht zwingend: Alle drei Leistungen starten bei der Wohnfläche, doch viele Mietverträge vereinbaren für den Müll die Personenzahl — und wo die Verursachung gemessen wird, etwa an einer Müllschleuse, ist der gemessene Maßstab sogar Pflicht. Die Straßenreinigung folgt derweil der Frontlänge des Grundstücks und hat mit der Zahl der Bewohner nichts zu tun.
| Nr. | Position nach § 2 BetrKV | Schlüssel im Regelfall |
|---|---|---|
| 1 | Grundsteuer | Wohnfläche |
| 2 | Wasserversorgung | Verbrauch |
| 3 | Entwässerung | Verbrauch |
| Schmutzwasser | Verbrauch | |
| Niederschlagswasser | Wohnfläche | |
| 4 | Heizung | Heizkostenverordnung (§§ 7–9) |
| 5 | Warmwasser | Heizkostenverordnung (§§ 7–9) |
| 6 | Verbundene Heiz- und Warmwasseranlagen | Heizkostenverordnung (§§ 7–9) |
| 7 | Aufzug | Wohnfläche |
| 8 | Straßenreinigung und Müllbeseitigung | Wohnfläche |
| Straßenreinigung | Wohnfläche | |
| Müllbeseitigung | Wohnfläche | |
| Winterdienst | Wohnfläche | |
| 9 | Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung | Wohnfläche |
| 10 | Gartenpflege | Wohnfläche |
| 11 | Beleuchtung | Wohnfläche |
| 12 | Schornsteinreinigung | Wohnfläche |
| 13 | Sach- und Haftpflichtversicherung | Wohnfläche |
| 14 | Hauswart | Wohnfläche |
| 15 | Gemeinschaftsantenne und Breitbandnetz | Wohneinheiten |
| 16 | Einrichtungen für die Wäschepflege | Wohneinheiten |
| 17 | Sonstige Betriebskosten | Wohnfläche |
Die Nummern 4 bis 6 tragen keinen Schlüssel aus dieser Liste: Für Heizung und Warmwasser gilt die Heizkostenverordnung. Sie verlangt, dass mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach erfasstem Verbrauch abgerechnet werden; der Rest geht nach Wohnfläche. Erzeugt eine Anlage beides, ist der Warmwasseranteil nach § 9 HeizkostenV rechnerisch zu trennen — eine geschätzte Aufteilung macht die Abrechnung angreifbar.
Was ist normal? Betriebskosten je Quadratmeter
Die häufigste Frage nach der ersten eigenen Abrechnung lautet nicht „stimmt die Rechnung“, sondern „ist das viel?“. Für Berlin lässt sie sich beantworten: Die Senatsverwaltung veröffentlicht im Mietspiegelverfahren für jede einzelne Betriebskostenposition einen Mittelwert und eine 4/5-Spanne, also die mittleren 80 Prozent der erhobenen Werte. Alle Angaben in Euro je Quadratmeter und Monat, Abrechnungsjahr 2024.
| Position | Mittelwert | 4/5-Spanne |
|---|---|---|
| Grundsteuer | 0,27 € | 0,17 € bis 0,46 € |
| Wasserversorgung | 0,24 € | 0,14 € bis 0,39 € |
| Entwässerung | 0,21 € | 0,15 € bis 0,30 € |
| Niederschlagswasser | 0,05 € | 0,02 € bis 0,07 € |
| Aufzug | 0,16 € | 0,06 € bis 0,28 € |
| Straßenreinigung | 0,03 € | 0,01 € bis 0,06 € |
| Müllbeseitigung | 0,22 € | 0,14 € bis 0,30 € |
| Hauswart/Hausmeister | 0,16 € | 0,08 € bis 0,27 € |
| Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung | 0,19 € | 0,09 € bis 0,29 € |
| Schneebeseitigung | 0,03 € | 0,01 € bis 0,06 € |
| Gartenpflege | 0,11 € | 0,02 € bis 0,21 € |
| Beleuchtung (Allgemeinstrom) | 0,06 € | 0,02 € bis 0,11 € |
| Schornsteinreinigung | 0,06 € | 0,01 € bis 0,13 € |
| Sach- und Haftpflichtversicherung | 0,30 € | 0,10 € bis 0,49 € |
| Betrieb der Gemeinschafts-Antennenanlage/der privaten Verteileranlage des Breitbandnetzes | 0,05 € | 0,02 € bis 0,09 € |
| Sonstige „kalte“ Betriebskosten | 0,05 € | 0,01 € bis 0,11 € |
| Heizung | 1,13 € | 0,51 € bis 1,82 € |
| Warmwasser | 0,46 € | 0,22 € bis 0,75 € |
| Sonstige „warme“ Betriebskosten (z. B. Wartung Heizungsanlage) | 0,20 € | 0,07 € bis 0,35 € |
| Kalte Betriebskosten insgesamt | 1,93 € | — |
| Warme Betriebskosten insgesamt | 1,50 € | — |
Drei Dinge, die man mit diesen Zahlen falsch machen kann
Die Spalte addieren. Die Mittelwerte sind bedingte Mittelwerte: Sie gelten je Gebäude, in dem die Position überhaupt anfällt. Ein Haus ohne Aufzug geht in die Aufzugszeile nicht mit null ein, sondern gar nicht. Deshalb ergeben die kalten Positionen addiert 2,19 €, während die Übersicht als Mittelwert der kalten Betriebskosten 1,93 € nennt. Die beiden Gesamtwerte in den letzten zwei Zeilen sind die amtlichen — sie sind nicht aus der Tabelle gerechnet.
Spannen addieren. Zwei 4/5-Spannen zusammenzuzählen ergibt keine 4/5-Spanne der Summe. Quantile addieren sich nicht. Wo eine Position mehrere dieser Zeilen umfasst, lässt sich nur der Mittelwert summieren — der Generator oben zeigt dort deshalb keine Einordnung, sondern nur den Wert.
Sie für einen Maßstab halten. Erhoben wurde bei Wohnungsunternehmen in Form einer juristischen Person, also bei großen Beständen mit Rahmenverträgen und Skaleneffekten. Für einen privaten Vermieter mit sechs Wohnungen ist das ein Anhaltspunkt und kein Maßstab — und für ein Haus außerhalb Berlins erst recht. Eine Abweichung nach oben ist kein Fehler, sondern ein Anlass, die Position anzusehen.
Quelle: Berliner Betriebskostenübersicht 2024, herausgegeben von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, erhoben durch die ALP Institut für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH an rund 1.700 Gebäuden für die kalten und rund 1.300 für die warmen Kosten. berlin.de. Wiedergabe unverändert nach § 5 Abs. 2 UrhG.
Das CO₂-Stufenmodell in Zahlen
Seit dem 1. Januar 2023 tragen Vermieter bei Erdgas und Heizöl einen Teil der CO₂-Kosten selbst. Wie viel, richtet sich nach dem spezifischen CO₂-Ausstoß des Gebäudes in Kilogramm je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Diesen Kennwert weist keine Rechnung aus — er ist aus der CO₂-Menge und der Wohnfläche zu errechnen.
| CO₂-Ausstoß je m² und Jahr | Anteil Mieter | Anteil Vermieter |
|---|---|---|
| unter 12 kg | 100 % | 0 % |
| 12 bis unter 17 kg | 90 % | 10 % |
| 17 bis unter 22 kg | 80 % | 20 % |
| 22 bis unter 27 kg | 70 % | 30 % |
| 27 bis unter 32 kg | 60 % | 40 % |
| 32 bis unter 37 kg | 50 % | 50 % |
| 37 bis unter 42 kg | 40 % | 60 % |
| 42 bis unter 47 kg | 30 % | 70 % |
| 47 bis unter 52 kg | 20 % | 80 % |
| 52 kg und mehr | 5 % | 95 % |
Der Vermieteranteil ist nicht umlagefähig und muss in der Abrechnung offen ausgewiesen werden (§ 7 Abs. 3 CO2KostAufG). Fehlt die Aufteilung, darf der Mieter seinen Anteil um 3 Prozent kürzen. Der Generator oben rechnet den Kennwert aus, stuft ihn ein und weist den Abzug in der Abrechnung aus.