Wohnungsgeberbestätigung ausfüllen und als PDF erzeugen
Wer eine Wohnung überlässt, muss den Einzug bestätigen — schriftlich gegenüber der einziehenden Person oder elektronisch gegenüber der Meldebehörde, innerhalb von zwei Wochen (§ 19 Abs. 1 BMG). Verlangt sind dafür vier Angaben; eine fünfte nur, wenn der Wohnungsgeber nicht selbst Eigentümer ist. Ein amtliches Formular gibt es nicht.
- Ihre Daten bleiben auf diesem Gerät
- Keine Anmeldung, keine E-Mail-Adresse
- Kein amtlicher Vordruck nötig
Von Richard, Geschäftsführung von Milvo · Stand: 05.08.2026 · Normen an gesetze-im-internet.de geprüft
Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung?
Sie ist der Nachweis, dass jemand tatsächlich in eine bestimmte Wohnung eingezogen ist — ausgestellt von der Person, die die Wohnung überlässt, und vorgelegt bei der Meldebehörde, wenn die einziehende Person sich anmeldet. Die Pflicht dazu steht in § 19 des Bundesmeldegesetzes, das am 1. November 2015 in Kraft getreten ist. Wozu sie dient, sagt dasselbe Gesetz an anderer Stelle selbst: § 19 Abs. 6 verbietet es, eine Anschrift für eine Anmeldung anzubieten, ohne dass jemand einzieht — daher rührt auch der Bussgeldrahmen weiter unten.
Es gibt kein amtliches Formular
§ 19 Abs. 3 BMG beschreibt einen Inhalt, keine Form: Ein Schriftstück, das die dort genannten Angaben trägt, erfüllt die Vorschrift. Das Gesetz schreibt keinen Vordruck vor — es schreibt vor, was darin stehen muss. Deshalb gibt es keine bundeseinheitliche Vorlage, deshalb sieht das Blatt in Dresden anders aus als in Nürnberg, und deshalb steht in der Berliner Ergebnisliste das PDF eines einzelnen Bezirksamts ganz oben.
Die Pflichtangaben nach § 19 Abs. 3 BMG
Der Katalog ist abschliessend. Was darüber hinaus abgefragt wird — die Anschrift des Eigentümers, Geburtsdaten, die Wohnungsgrösse —, ist Gewohnheit der jeweiligen Vorlage, nicht Gesetz.
| Angabe | Norm |
|---|---|
| Name und Anschrift des WohnungsgebersWohnungsgeber ist, wer die Wohnung tatsächlich überlässt — bei Untermiete also der Hauptmieter, nicht der Eigentümer. | § 19 Abs. 3 Nr. 1 |
| Name des Eigentümers, wenn der Wohnungsgeber nicht Eigentümer istNur der Name. Das Gesetz verlangt hier keine Anschrift, obwohl viele Vordrucke danach fragen. | § 19 Abs. 3 Nr. 1 |
| EinzugsdatumDer Tag des tatsächlichen Einzugs, nicht der Beginn des Mietvertrags. Beide fallen häufig auseinander. | § 19 Abs. 3 Nr. 2 |
| Anschrift der WohnungDie bezogene Wohnung, nicht die bisherige und nicht Ihre eigene. | § 19 Abs. 3 Nr. 3 |
| Namen aller meldepflichtigen PersonenAlle, die einziehen — auch Kinder. Meldepflichtig ist nach § 17 Abs. 1 BMG jeder, der die Wohnung bezieht. | § 19 Abs. 3 Nr. 4 |
Der zweite Punkt ist der, an dem die meisten hängenbleiben. Das Gesetz verlangt vom Eigentümer nur den Namen — nicht die Anschrift. Wer als Mieter untervermietet, muss also wissen, wem die Wohnung gehört, aber nicht, wo diese Person wohnt.
Wer das ist, steht meist im Mietvertrag — aber nicht immer. Vermieter und Eigentümer sind zwei verschiedene Rollen und fallen auseinander, sobald die Wohnung nach Vertragsschluss verkauft wurde (der Käufer tritt nach § 566 BGB in den Mietvertrag ein, ohne dort zu stehen) oder wenn zwischengemietet wird. Im Zweifel hilft ein Blick in die Nebenkostenabrechnung oder eine Rückfrage bei der Hausverwaltung.
Die Frist: zwei Wochen nach dem Einzug
§ 19 Abs. 1 BMG verweist für die Frist des Wohnungsgebers auf § 17 Abs. 1 BMG, und der lautet: innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug. Gemeint ist der Tag des tatsächlichen Einzugs, nicht der Beginn des Mietvertrags — die beiden fallen häufig auseinander, und maßgeblich ist der Einzug.
Gerechnet wird nach den allgemeinen Fristenregeln: Der Einzugstag zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB), und die Frist endet an dem Wochentag zwei Wochen später, der dem Einzugstag entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB). Fällt dieser Tag auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich das Ende auf den nächsten Werktag (§ 31 Abs. 3 VwVfG). Weil die Feiertage Landesrecht sind, ist das die einzige Stelle, an der das Bundesland überhaupt eine Rolle spielt — das Werkzeug oben fragt es genau deshalb ab.
Wer bestätigen muss, und wer bestätigen darf
Wohnungsgeber ist, wer die Wohnung tatsächlich überlässt. Bei einer vermieteten Wohnung ist das die Vermieterin; bei Untermiete der Hauptmieter, nicht der Eigentümer; bei einem Kind, das wieder bei den Eltern einzieht, die Eltern. Ob Miete gezahlt wird, ist ohne Bedeutung.
Unterschreiben muss der Wohnungsgeber nicht selbst. § 19 Abs. 1 BMG lässt ausdrücklich „eine von ihm beauftragte Person“ zu — eine Verwaltung, Angehörige, Bevollmächtigte. Auf dem Blatt steht dann weiterhin der Wohnungsgeber, und die beauftragte Person unterschreibt mit dem Zusatz „im Auftrag“.
Der Unterschied zwischen 1.000 und 50.000 Euro
Auf fast jeder Vorlage steht der Satz, es sei verboten, eine Wohnanschrift zur Verfügung zu stellen. Was daran hängt, erklärt keine. Es sind zwei völlig verschiedene Ordnungswidrigkeiten mit einem Abstand vom Fünfzigfachen:
| Tatbestand | Norm | Rahmen |
|---|---|---|
| Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausgestellt | § 54 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 19 Abs. 1 BMG | bis 1.000 € |
| Bestätigung ausgestellt, ohne dazu berechtigt zu sein | § 54 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 19 Abs. 1 BMG | bis 1.000 € |
| Eine Wohnanschrift angeboten, obwohl niemand tatsächlich einzieht | § 54 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 6 BMG | bis 50.000 € |
Die Scheinanmeldung ist der schwere Fall: Wer jemandem eine Anschrift für eine Anmeldung anbietet, ohne dass der Einzug tatsächlich stattfindet, riskiert bis zu 50.000 Euro (§ 19 Abs. 6 i. V. m. § 54 Abs. 1 und 3 BMG). Das trifft auch den Gefallen unter Bekannten. Wer die Bestätigung dagegen schlicht nicht ausstellt, bewegt sich im Rahmen bis 1.000 Euro.
Wenn niemand bestätigt
Verweigert der Wohnungsgeber die Bestätigung oder kommt sie nicht rechtzeitig, ist die einziehende Person nicht rechtlos: Nach § 19 Abs. 2 BMG hat sie das der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen. Damit hat sie getan, was das Gesetz von ihr verlangt — die Meldepflicht aus § 17 Abs. 1 BMG bleibt davon allerdings unberührt. Wie die Behörde anschliessend weiter verfährt, regelt § 19 nicht; sie kann nach § 19 Abs. 5 BMG den Eigentümer und den Wohnungsgeber selbst befragen. Was im Einzelfall verlangt wird, sagt die zuständige Meldebehörde.
Ein Mietvertrag ersetzt die Bestätigung übrigens nicht. Er belegt ein Vertragsverhältnis, nicht den tatsächlichen Einzug zu einem bestimmten Tag — und genau der ist die Angabe, um die es geht.

Über den Autor
Richard, Geschäftsführung von Milvo
Wirtschaftsingenieurwesen (RWTH Aachen, MIT), zuvor Aufbau eines B2B-Handelsunternehmens mit 250 Mitarbeitern. Verwaltet in Berlin einen eigenen Bestand an Mehrfamilienhäusern — Nebenkostenabrechnungen, Mahnläufe und Mieterhöhungen aus der eigenen Praxis, nicht aus der Literatur.
Die Artikel in diesem Ratgeber entstehen aus denselben Abläufen, die Milvo seinen Kunden anbietet. Sie ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung.
Zuletzt geprüft: 05.08.2026