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Mietvertrag-Vorlage ausfüllen und als PDF erzeugen

Ein Wohnraummietvertrag für private Vermieter, zusammengestellt aus Ihren Angaben. Klauseln, die in Ihrem Fall unwirksam wären, kommen nicht hinein.

  • Unbefristet
  • Zeitmietvertrag
  • Staffelmiete
  • Indexmiete
  • Möbliert
  • Zimmer in eigener Wohnung
  • Auf Zeit
  • Ihre Daten bleiben auf diesem Gerät
  • Keine Anmeldung, keine E-Mail-Adresse
  • Jede Klausel mit ihrer Fundstelle
1. Vertragsart

Entscheidet, welche Vorschriften gelten.

Was wird vermietet?
Was das rechtlich bedeutet

Beim möblierten Zimmer in der eigenen Wohnung und bei Wohnraum auf Zeit gelten Mietpreisbremse (§§ 556d–556g), Mieterhöhung (§§ 557–561) und Kündigungsschutz (§§ 573, 573a, 574–575) nicht — § 549 Abs. 2 BGB. Eine Befristung braucht dort keinen Grund, Staffeln dürfen enger als zwölf Monate liegen.

Bestehen bleiben die Kautionsgrenze (§ 551 BGB), die Betriebskosten (§ 556 BGB) und die Inhaltskontrolle (§§ 305 ff. BGB). Gekündigt wird beim Zimmer bis zum 15. zum Monatsende (§ 573c Abs. 3 BGB), bei Wohnraum auf Zeit darf eine kürzere Frist vereinbart werden (§ 573c Abs. 2 BGB).

Wie entwickelt sich die Miete?
2. Vertragsparteien

Alle Eigentümer, alle einziehenden Erwachsenen.

Warum vollständig

Wer nicht im Vertrag steht, kann auch nicht in Anspruch genommen werden — und muss bei einer Kündigung nicht angeschrieben werden. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

Vermieter
Mieter
3. Die Wohnung

Im Mehrfamilienhaus die einzige Angabe, die die Wohnung bestimmt: „2. OG rechts“.

Diese Zahl ist eine Zusage, kein Zirkawert.

Keller, Stellplatz, Garten

Was mitvermietet ist, gehört einzeln benannt — sonst wird später darüber gestritten.

Einbauküche, Markise, Waschmaschine — was zur Wohnung gehört und was der Vermieter instand hält.

Schlüssel
ArtAnzahl
4. Mietzeit

Der Tag der Überlassung. Von ihm laufen die Kündigungsfristen des § 573c BGB.

5. Miete

Vereinbart ist eine Feste Miete. Ändern lässt sich das oben in Abschnitt 1.

Betriebskosten
6. Kaution

Höchstens drei Nettokaltmieten (§ 551 Abs. 1 BGB).

Was darüber hinaus gilt

Der übersteigende Betrag ist nicht geschuldet (§ 551 Abs. 4 BGB) — ein Vertrag, der ihn ausweist, fordert etwas ein, das nicht besteht. Der Mieter darf in drei gleichen Monatsraten zahlen; die erste wird zu Mietbeginn fällig.

7. Welche Betriebskosten umgelegt werden

Nur was hier steht, lässt sich später abrechnen.

Warum das endgültig ist

Eine Kostenart, die im Vertrag fehlt, trägt der Vermieter — auch wenn sie unstreitig zu den Betriebskosten gehört, und auch dann, wenn beide Seiten jahrelang anders abgerechnet haben. Nachschieben geht nicht. Die Nummern sind die des § 2 BetrKV.

8. Zustand und Klauseln

Die Gerichte bewegen sich zwischen 100 und 150 Euro.

Üblich sind sechs bis acht Prozent der Jahresnettokaltmiete.

9. Mietpreisbremse

Betrifft nur Gebiete nach § 556d Abs. 2 BGB.

Ob Ihre Gemeinde dazugehört

Das sagt die Rechtsverordnung Ihres Bundeslandes. Das Werkzeug kennt sie nicht und rechnet die zulässige Miete deshalb auch nicht nach — dafür braucht es den Mietspiegel Ihrer Gemeinde. Die Landesverordnungen treten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 ausser Kraft (§ 556d Abs. 2 S. 4 BGB).

10. Unterschrift

Das PDF lässt die Unterschriftszeilen frei.

Worauf es beim Unterschreiben ankommt

Beide Seiten unterschreiben dieselbe Urkunde. Bei einer Bindung über mehr als ein Jahr hängt daran die Schriftform des § 550 BGB — und die Falle ist nicht das Papier, sondern die Urkundeneinheit: lose Blätter ohne Bezug aufeinander, eine Anlage, auf die der Vertrag nicht verweist, eine spätere Änderung per E-Mail. Wird sie verfehlt, gilt der Vertrag für unbestimmte Zeit.

Von Richard, Geschäftsführung von Milvo · Stand: 16.08.2026 · Normen an gesetze-im-internet.de geprüft

Muss ein Mietvertrag schriftlich sein?

Nein. Ein Mietvertrag über Wohnraum ist auch mündlich wirksam — die Schriftform ist keine Voraussetzung dafür, dass er gilt. Sie entscheidet über etwas anderes: Wird ein Vertrag „für längere Zeit als ein Jahr“ nicht schriftlich geschlossen, gilt er für unbestimmte Zeit (§ 550 BGB). Die Bindung fällt weg, der Vertrag nicht.

Praktisch heisst das: Wer mündlich vermietet, hat ein unbefristetes Mietverhältnis mit den gesetzlichen Regeln — ohne Kaution, ohne Betriebskostenumlage, ohne Kleinreparaturen. Alles, was vom Gesetz abweicht, muss vereinbart sein, und beweisen muss es der, der sich darauf beruft. Das ist der eigentliche Grund für ein Schriftstück, nicht die Wirksamkeit.

Wichtig ist dann die Urkundeneinheit: Alle Blätter und Anlagen müssen erkennbar zu einer Urkunde gehören, und beide Seiten unterschreiben dieselbe. Spätere Änderungen brauchen dieselbe Form — eine Nachtragsvereinbarung per E-Mail kann eine Befristung zu Fall bringen.

Vier Klauseln entscheiden, ob der Vertrag trägt

Ein Mietvertrag scheitert selten daran, dass etwas fehlt. Er scheitert daran, dass etwas darinsteht, das nicht gilt — und das merkt der Vermieter erst, wenn er sich darauf beruft. Vier Stellen sind es fast immer.

Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Übergabe

Wer die Schönheitsreparaturen formularmässig auf den Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung abwälzt, hat sie nicht abgewälzt: Die Klausel ist unwirksam (BGH, 18. März 2015, VIII ZR 185/14). Der Grund ist einleuchtend — der Mieter müsste sonst die Abnutzung seines Vorgängers beseitigen. Die Folge trägt der Vermieter allein: Er hält sich für abgesichert, ist es nicht, und schuldet die Renovierung am Ende selbst (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB).

Am selben Tag hat der Bundesgerichtshof auch die Quotenabgeltungsklausel gekippt (VIII ZR 242/13) — jene Regelung, nach der der Mieter beim Auszug anteilig zahlt, wenn die Fristen noch nicht abgelaufen sind. Beide stehen in diesem Generator nicht zur Wahl. Ebenso wenig ein starrer Fristenplan („spätestens alle drei Jahre“): Er verpflichtet unabhängig vom tatsächlichen Zustand und ist deshalb ebenfalls unwirksam. Der Vertrag nennt stattdessen Richtwerte und sagt ausdrücklich, dass sie keine Fristen sind.

Kleinreparaturen ohne beide Obergrenzen

Eine Kleinreparaturklausel braucht zwei Grenzen: eine je Reparatur und eine fürs Jahr (BGH, 7. Juni 1989, VIII ZR 91/88). Fehlt eine davon, ist die Klausel nicht halb wirksam, sondern gar nicht. Eine feste Zahl nennt kein Gesetz; die Instanzgerichte bewegen sich zwischen 100 und 150 Euro je Reparatur und zwischen sechs und acht Prozent der Jahresnettokaltmiete. Das Werkzeug verlangt beide Zahlen und rechnet die acht Prozent aus, damit die Wette sichtbar ist, bevor man sie eingeht.

Was die Klausel nicht darf: den Mieter zur Ausführung verpflichten. Sie wälzt die Kosten ab, nicht die Arbeit — und auch die nur für Teile, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind.

Eine Kaution über drei Nettokaltmieten

§ 551 Abs. 1 BGB deckelt die Sicherheit auf das Dreifache der Miete ohne Betriebskosten; Absatz 4 macht jede für den Mieter nachteilige Abweichung unwirksam. Der übersteigende Betrag ist schlicht nicht geschuldet. Die häufigste Ursache ist kein Übermut, sondern ein Rechenfehler: Wer die Warmmiete zugrunde legt, kommt bei 700 Euro netto und 200 Euro Vorauszahlung auf 2.700 statt 2.100 Euro. Der Generator rechnet die Grenze mit und setzt sie auf Wunsch ein.

Zwei Punkte, die im Vertrag stehen sollten, weil sie ohnehin gelten: Der Mieter darf in drei Raten zahlen, die erste bei Mietbeginn (Absatz 2). Und der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem Vermögen anlegen; die Erträge stehen dem Mieter zu (Absatz 3).

Eine Befristung ohne Grund

Ein Zeitmietvertrag über Wohnraum ist nur in drei Fällen zulässig, und der Grund muss dem Mieter bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt werden (§ 575 Abs. 1 S. 1 BGB): eigener Bedarf oder Bedarf von Angehörigen, geplanter Abriss oder wesentlicher Umbau, oder die Vermietung an einen zur Dienstleistung Verpflichteten.

Fehlt der Grund, gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen (Satz 2). Das Enddatum steht dann im Vertrag und wirkt nicht — und der Vermieter plant den Einzug seiner Tochter auf einen Tag, an dem die Wohnung noch vermietet ist. Deshalb bricht das Werkzeug hier ab, statt zu warnen.

Feste Miete, Staffel oder Index

Drei Formen, und sie schliessen einander aus. Bei der Staffelmiete stehen die Erhöhungen mit Datum und Betrag schon im Vertrag. Jede Staffel muss mindestens ein Jahr halten (§ 557a Abs. 2 S. 1 BGB), und die Erhöhung ist als Geldbetrag auszuweisen — eine Angabe in Prozent macht die Vereinbarung unwirksam. Solange die Staffel läuft, sind Erhöhungen nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen, auch die wegen Modernisierung.

Die Indexmiete koppelt die Miete an den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts (§ 557b BGB). Sie steigt nicht von selbst: Die Änderung ist in Textform geltend zu machen, mit Angabe der Indexänderung und der neuen Miete, und gilt ab dem übernächsten Monat nach Zugang. Wer nichts tut, bekommt nichts.

Ausführlich, mit den Fallen der jeweiligen Klausel: Staffelmietvertrag und Indexmietvertrag.

Möbliert, auf Zeit, Zimmer in der eigenen Wohnung

„Möbliert“ ist keine Vertragsart, und das ist die Verwechslung, die im Netz am häufigsten steht. Eine möblierte Wohnung, dauerhaft vermietet, ist ein gewöhnliches Mietverhältnis mit vollem Kündigungsschutz und voller Mietpreisbremse; sie unterscheidet sich nur durch die Inventarliste, die der Generator als eigenen Absatz in den Vertrag setzt.

Anders liegt es bei zwei Fällen, die § 549 Abs. 2 BGB ausnimmt: einem möblierten Zimmer in der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung und Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch — Ferienwohnung, Monteurzimmer, Zwischenmiete. Dort entfällt der halbe Mieterschutz: Die Befristung braucht keinen Grund, und Staffeln dürfen enger als zwölf Monate liegen.

Welche Vorschriften genau

Ausgenommen sind die Mietpreisbremse (§§ 556d bis 556g), die Regeln über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und der Kündigungsschutz (§§ 573, 573a, 574 bis 575). Gekündigt wird beim Zimmer beim Vermieter bis zum fünfzehnten eines Monats zum Monatsende (§ 573c Abs. 3 BGB), beim vorübergehenden Gebrauch darf eine kürzere Frist vereinbart werden (§ 573c Abs. 2 BGB).

Nicht ausgenommen sind die Kautionsgrenze von drei Nettokaltmieten (§ 551 BGB), die Betriebskosten (§ 556 BGB) und die Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB — diese Sperren bleiben im Werkzeug stehen. Eine Indexmiete bietet der Generator hier gar nicht erst an: Das Preisklauselgesetz nimmt sie in § 1 Abs. 3 nur „nach § 557b des Bürgerlichen Gesetzbuches“ vom Verbot aus, und genau der gilt in diesen Fällen nicht.

Ein dritter Fall betrifft nur die Kündigung: Wer selbst in einem Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen wohnt, kann ohne berechtigtes Interesse kündigen, muss das im Kündigungsschreiben aber sagen und bekommt drei Monate mehr Frist (§ 573a Abs. 1 BGB). Der Generator rechnet die Leiter dann mit sechs, neun und zwölf Monaten statt drei, sechs und neun.

Was nicht im Vertrag steht, lässt sich nicht umlegen

Betriebskosten trägt der Vermieter, solange nichts anderes vereinbart ist (§ 535 Abs. 1 S. 3 BGB). Die Umlage braucht also eine Vereinbarung, und sie wirkt nur für die Kostenarten, die darin genannt sind. Der Generator setzt den vollständigen Katalog des § 2 BetrKV mit seinen Nummern in den Vertrag; wer eine Position nicht will, hakt sie ab.

Eine Falle steckt in Nummer 17. „Sonstige Betriebskosten“ ist keine Kostenart, sondern die Liste, die im Vertrag stehen muss — Wartung der Rauchwarnmelder, Dachrinnenreinigung, Prüfung der Blitzschutzanlage. Was dort fehlt, ist später nicht umlagefähig, auch wenn es unstreitig zu den Betriebskosten gehört.

Die Vorauszahlung muss ausserdem angemessen sein (§ 556 Abs. 2 S. 2 BGB). Eine zu niedrige ist kein Vorteil: Sie verschiebt die Zahlung nur auf eine Nachforderung, mit der der Mieter nicht gerechnet hat. Das Werkzeug vergleicht Ihre Zahl mit der amtlichen Berliner Betriebskostenübersicht — ein Anhaltspunkt für die Grössenordnung, kein Massstab für ein einzelnes Haus. Wenn Sie die Abrechnung später vor sich haben, rechnet sie der kostenlose Generator für die Nebenkostenabrechnung aus denselben Kostenarten.

Mietpreisbremse: die Auskunft muss vor die Unterschrift

In Gebieten nach § 556d Abs. 2 BGB darf die Miete zu Mietbeginn die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent übersteigen. Es gibt Ausnahmen — eine höhere Vormiete, eine Modernisierung in den letzten drei Jahren, Neubau nach dem 1. Oktober 2014, die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.

Wer sich auf eine davon beruft, muss den Mieter darüber unaufgefordert vor dessen Vertragserklärung in Textform unterrichten (§ 556g Abs. 1a BGB). Versäumt er das, gilt die Ausnahme nicht; eine Nachholung wirkt erst zwei Jahre später. Ein Absatz im Mietvertrag hilft dabei nicht — er entsteht mit derselben Unterschrift, gegen die er wirken soll. Das Werkzeug erzeugt die Auskunft deshalb als eigenes Blatt mit eigenem Datum.

Kündigungsfristen wachsen mit der Mietzeit

Beide Seiten kündigen spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten. Für den Vermieter verlängert sich die Frist nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung um jeweils drei Monate, also auf sechs und dann auf neun (§ 573c Abs. 1 BGB). Für den Mieter bleibt es bei drei Monaten; eine Vereinbarung zugunsten des Vermieters wäre unwirksam.

Der Vertrag nennt nicht nur die Regel, sondern die beiden Tage, an denen sie sich ändert — ausgerechnet aus Ihrem Mietbeginn. Das ist die Angabe, die man Jahre später sucht.

Nach der Unterschrift

Drei Dinge fallen in denselben Monat, und für alle drei gibt es hier Werkzeuge. Das Wohnungsübergabeprotokoll hält Zustand und Zählerstände bei der Übergabe fest — die Zählerstände sind zugleich die Anfangswerte der ersten Abrechnung. Die Wohnungsgeberbestätigung muss der Vermieter innerhalb von zwei Wochen ausstellen; das ist Pflicht nach § 19 BMG und keine Gefälligkeit. Und wenn der Mieter irgendwann wieder auszieht, wird häufig eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verlangt — die niemand ausstellen muss.

Wofür dieses Werkzeug nicht gemacht ist

Für Wohnraum, den ein privater Vermieter dauerhaft vermietet. Nicht für Gewerberäume, nicht für Untermietverträge, nicht für möblierten Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch und nicht für Studentenwohnheime — dort gelten andere Vorschriften (§ 549 Abs. 2 und 3 BGB).

Und es ersetzt keine Rechtsberatung. Es stellt einen Vertrag aus Klauseln zusammen, deren Fundstelle jeweils danebensteht, und hält dort an, wo eine Eingabe zu einer Klausel führen würde, die nach dem Gesetz oder nach gefestigter Rechtsprechung nicht gilt. Wer einen ungewöhnlichen Fall hat — Mehrfamilienhaus in Sanierung, Werkswohnung, Vermietung an eine Gesellschaft — ist bei einem Anwalt besser aufgehoben.

Richard, Geschäftsführung von Milvo

Über den Autor

Richard, Geschäftsführung von Milvo

Wirtschaftsingenieurwesen (RWTH Aachen, MIT), zuvor Aufbau eines B2B-Handelsunternehmens mit 250 Mitarbeitern. Verwaltet in Berlin einen eigenen Bestand an Mehrfamilienhäusern — Nebenkostenabrechnungen, Mahnläufe und Mieterhöhungen aus der eigenen Praxis, nicht aus der Literatur.

Die Artikel in diesem Ratgeber entstehen aus denselben Abläufen, die Milvo seinen Kunden anbietet. Sie ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung.

Zuletzt geprüft: 16.08.2026

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